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Warum diese Seite #
Die Jagd birgt eine Gefahr, auch für Menschen, die sie nicht ausüben. Die Frage «Wird dort, wo ich heute unterwegs bin, gejagt?» stellt sich deshalb für alle, die Zugang zur Natur nutzen: Wanderer, Hundebesitzer, Velofahrer, Läufer, Familien und andere.
In der Schweiz wird die Jagdinformation von Bund und Kantonen als reglementarische Tabellen (Patente × Arten × Daten × Tage × Gebiete) veröffentlicht, oft schwer lesbar.
Wir entschlüsseln die offiziellen Angaben und stellen sie auf dieser Website klar und direkt nutzbar bereit.
Risikoniveau #
Jedes Urteil ist mit einem Risikoniveau versehen, symbolisiert durch ein farbiges Wildschwein (grün, gelb, orange, rot). Es beruht auf der Unfallstatistik: Nicht alle Jagdformen sind gleich stark an Jagdunfällen beteiligt.
Als Referenz dient der Jahresbericht des Office français de la biodiversité (OFB), die einzige öffentliche staatliche Statistik, die uns bekannt ist, welche Jagdformen unterscheidet und Dritte (Nichtjäger) mitzählt. Saison 2024-2025: 84 % der Opfer sind Jäger, 16 % Nichtjäger. Die Schweiz veröffentlicht keine Statistik nach Jagdform; nur tödliche Unfälle werden dem BFA gemeldet. Die Skala ist daher am französischen Register kalibriert.
grün : keine Jagd.
gelb : Jagd ohne Huftierbejagung (Geflügel, Wasservögel, Fallenjagd, Kleinwild).
orange : Einzelschuss auf Huftiere (Ansitz, Pirsch, Schuss). Häufige Unfälle, mehrheitlich Selbstunfälle (rund ein Drittel), geringeres Risiko für Dritte.
rot : Treibjagd (Jagd im Team), die gefährlichste Jagdform. Laut OFB-Bericht ist die Hauptursache der Unfälle die Nichtbeachtung des 30°-Schusswinkels durch die Posten; 17 % der Unfälle bei Treibjagden sind Schüsse in Richtung Strassen, Wohnhäuser oder öffentlich zugängliche Wege.
Das Risiko für Spaziergänger ist gering, aber real. Hunde sind stärker gefährdet als ihre Halter: Die meisten Opfer sind jagdlich geführte Hunde in Bewegung; die Vorsicht gebietet dennoch, Begleithunde an der Leine zu führen, besonders während Treibjagden.
Die Angaben dieser Website sind allein kein Sicherheitsinstrument. Ein Tag ohne gemeldete Jagd garantiert nicht: (1) dass an diesem Tag kein Schuss fallen kann – das Gesetz kann gewisse Abschüsse jederzeit erlauben; (2) dass keine unpublizierte Jagd stattfindet – einzelne Bewilligungen und Nachträge erscheinen nicht in den saisonalen Dokumenten; (3) dass unsere Entschlüsselung der offiziellen Publikationen fehlerfrei ist.
Schutz in der Schweiz #
Anders als in Frankreich (seit 2020 vorgeschriebene Tafeln «Jagd im Gange» bei Treibjagden) verlangt die Schweiz keine Warnmarkierung der Jagd für das Publikum: keine vorgeschriebene Tafel am Eingang eines bejagten Reviers, keine nationale Warnnorm. Einzelne Tafeln «Achtung Jagd im Gange / Attention, chasse en cours» gibt es – von Jagdgesellschaften freiwillig aufgestellt, aber ihre Präsenz ist weder garantiert noch vorgeschrieben. Im Unglücksfall schützt das Gesetz die betroffene Person: Die Jägerin ist obligatorisch haftpflichtversichert (Art. 16 JSG), und die betroffene Person kann sich direkt an die Versicherung halten (Art. 15) – falls sie den Unfall überlebt…
Deshalb müssen Sie wachsam sein. Nützliche Vorsichtsmassnahmen:
- Konsultieren Sie diese Website vor der Wanderung – um zu wissen, ob im besuchten Kanton an diesem Tag gejagt wird.
- Hunde an die Leine im Wald während der Jagdsaison: Hunde sind die häufigsten Haustieropfer von Schüssen.
- Bleiben Sie auf den markierten Wegen: Ein Posten kennt die Wanderwege üblicherweise und sollte sie nicht in seine Schusslinie nehmen;
- Tragen Sie auffällige Farben (Rot, Gelb oder Signalfarbe), damit man Sie in der Dämmerung nicht mit dem Wild verwechselt;
- Wenn Sie Schüsse hören: laufen Sie nicht zum Lärm hin; machen Sie selbst auf sich aufmerksam (sprechen, Hände klatschen) und verlassen Sie das Gebiet auf dem kürzesten Weg.
Was der Kalender nicht sagt #
Unser Urteil beantwortet die Frage «Steht die Jagd an diesem Tag im offiziellen Kantonskalender?». Es garantiert nicht, dass kein Schuss fallen kann, denn das Bundesgesetz lässt Ausnahmen zu:
- Verletzte oder kranke Tiere (Art. 8 JSG) : Wildhüter, Aufseher und Jagdpächter dürfen sie auch ausserhalb der Jagdzeiten erlegen. Beispiel: Ein Wildhüter erlegt ein überfahrenes, verletztes Reh an einem Janssonntag, überall «grün».
- Frischlinge unter zwei Jahren ausserhalb des Waldes: ganzjährig ohne Schutz (Art. 3bis Abs. 2 JSV) : Eine Ansitzjagd auf Jungschweine, die ein Feld verwüsten, ist mitten im Sommer legal, selbst an einem «grünen» Tag. Waadt, Neuenburg und Jura publizieren Sommeransitze ab 1. Juni; Zürich ab 1. Juli.
- Krähenrudel auf bedrohten Kulturen: ohne Schutz (Art. 3bis Abs. 2 JSV) : Auf einem abgeernteten Feld sind Abschüsse das ganze Jahr möglich, ausserhalb des Krähenfensters des Kalenders.
- Regulierung geschützter Arten mit Bewilligung des BAFU (Art. 12 Abs. 4 JSG, Art. 4 JSV) und Wolf (Art. 7a JSG) : Abschüsse können jederzeit und völlig unabhängig vom Jagdkalender erfolgen – erhebliche Schäden, Gefahr für Menschen, Seuchen (insbesondere die proaktive Wolfsregulierung).
- Schutzgebiete (Art. 11 Abs. 5 JSG) : Umgekehrt ist die Jagd in Frei- und Vogelreservaten stets verboten, unabhängig davon, welche Tage ausgewiesen sind. Die Urteile dieser Website betreffen das Jagdterritorium, nicht diese Reservate.
Datenschutz #
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